Urlaubsaktion für Sehbehinderte 2015

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Urlaubsaktion für Sehbehinderte 2015

Die Urlaubsaktion 2015 des Landes Steiermark für hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen wird von der Abteilung 11 Soziales organisiert und findet im Gästehaus Stubenberg des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Steiermark statt und ist für TeilnehmerInnen, welche die Voraussetzungen erfüllen, kostenlos. Die Urlaubszeiten sind individuell mit der Leitung des Gästehauses Stubenberg zu vereinbaren, können zwischen Mai und Oktober des Jahres 2015 in Anspruch genommen werden. Die Dauer des Urlaubsaufenthaltes beträgt insgesamt 20 Nächte.

Für die Gewährung der Urlaubsaktion sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • die aktuellen Einkommensbelege in Kopie (Pensionsabschnitte, aus denen die Zusammensetzung der Pension und ein eventuelles Ausgedinge ersichtlich sind),
  • der Bescheid für das Pflegegeld, Kopie des Behindertenpasses, aus dem hervorgeht, dass eine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit vorliegt, geeignete Atteste, etc.

Ihren Antrag auf Teilnahme an der steirischen SeniorInnenurlaubsaktion nimmt die Marktgemeinde Pinggau entgegen. Das Formular ist auch in der Gemeinde erhältlich. Dort hilft man Ihnen natürlich auch gerne beim Ausfüllen der Formulare oder bei der Klärung offener Fragen. Das Antragsformular ist am Sozialserver des Landes Steiermark (www.soziales.steiermark.at) unter „Urlaubsaktionen des Landes“ abrufbar und ist eigenhändig unterschrieben bis spätestens 10. April 2015 über die Gemeinde oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in der Abteilung 11 Soziales einzubringen. Auf die Teilnahme an der Urlaubsaktion 2015 des Landes Steiermark für hochgradig sehbehinderte und blinde Menschen besteht kein Rechtsanspruch.

Antragsberechtigung

Eine Teilnahme ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Bezug und Nachweis von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 und Nachweis über eine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit (z.B. Atteste, Behindertenpass),
  • Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Angehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
  • Hauptwohnsitz in der Steiermark,
  • das Gesamtnettoeinkommen darf die Einkommensgrenzen gemäß (6) nicht übersteigen,
  • das Zurechtfinden ohne Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht am Urlaubsort muss gewährleistet sein.

Als anrechenbares Einkommen gilt:

  • Einkünfte aus einer oder mehreren Pensionen oder Renten, inklusive Ausgleichszulage, z.B. Unfallrenten, Invalidenrenten, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Leibrenten, Firmenpensionen,
  • Unterhalt,
  • Leistungen aus der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung,
  • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionsvorschuss,
  • Pacht- oder Mieteinnahmen,
  • sonstige Einkünfte (bitte die Art angeben) sowie
  • für ein Ausgedinge wird der Höchstsatz angenommen, wenn kein Nachweis für ein geringeres vorgelegt wird.
  • Der Höchstsatz für das Ausgedinge beträgt im Jahr 2015 für:
    • allein lebende Personen € 122,12
    • Ehepaare oder Lebensgemeinschaften € 183,10

Als Einkommen gelten insbesondere nicht:

  • Pflegegeld
  • Diätzuschüsse
  • Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge
  • Ruhegeld für Pflegepersonen (Pflegeeltern) des Landes Steiermark
  • Wohnbeihilfe
  • Bei AntragstellerInnen, deren Gesamtnettoeinkommen die Einkommensgrenzen gemäß (6) übersteigen, können folgende Ausgaben einkommensmindernd anerkannt werden:
    • Alimente an Kinder
    • Unterhaltszahlungen an den/die geschiedene/n EhepartnerIn

Einkommensgrenzen:

  • Als Einkommensgrenzen für die Gewährung der Urlaubsaktion gelten folgende Richtwerte (Nettoeinkommen):
    • für allein lebende Personen € 900,00
    • für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften € 1.350,00

09.03.2015