Seniorenurlaubsaktion 2015

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Steirische SeniorInnen sollen sich Urlaub mit „Tapetenwechsel“ leisten können, auch wenn ihr eigenes Einkommen dafür nicht ausreicht. Deshalb gibt es in der Steiermark die SeniorInnenurlaubsaktion, je zur Hälfte finanziert vom Land Steiermark und den Sozialhilfeverbänden (Gemeinden außer Graz). Unterkunft und Mahlzeiten während des Aufenthalts in ausgewählten steirischen Gasthöfen sind somit für die TeilnehmerInnen kostenlos.

Wer darf teilnehmen?

  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet, ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben,
  • deren Gesamtnettoeinkommen im Haushalt unter folgenden Beträgen liegt:
    • für allein lebende Personen: € 900,00
    • für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften (gemeinsames Nettoeinkommen): € 1.350,00
  • die dazu in der Lage sind, sich ohne Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht am Urlaubsort zurecht zu finden (höchstens Pflegestufe 2). Ebenfalls teilnehmen können jene Personen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine gewisse Betreuung auch während des Urlaubs brauchen (Pflegestufen 3 und 4). In diesen Fällen kann eine Begleitperson gemeinsam mit der betreuten Person zum Selbstkostenpreis mitfahren
  • und die mit der Unterbringung in Zweibett-Zimmern einverstanden sind.

Wann und wie lange finden die Urlaube statt?

Für die Seniorenurlaubsaktion 2015 wurden vom Land Steiermark folgende Turnusse zur Verfügung gestellt:

1.Turnus: Dienstag, 05. Mai bis Dienstag, 12. Mai 2015
Schwanberger Stüberl, 8541 Schwanberg, Sonnenweg 1 (20 Plätze)
Zur alten Post, 8541 Schwanberg, Hauptplatz 20 (20 Plätze)

2. Turnus: Dienstag, 19. Mai bis Dienstag, 26. Mai 2015
Grenzlandhof, 8354 St. Anna a. A., Gießelsdorf 107 (25 Plätze)

3. Turnus: Dienstag, 02. Juni bis Dienstag, 09. Juni 2015
Gasthof Hubmann, 8734 Kleinlobming, Meranstraße 9 (30 Plätze)

4. Turnus: Dienstag, 16. Juni bis Dienstag, 23. Juni 2015
Bildungshaus Schloss Retzhof, 8430 Leibnitz, Dorfstraße 17 (32 Plätze)

5. Turnus: Dienstag, 08. September bis Dienstag, 15. September 2015
Gasthof Martinhof, 8543 St. Martin i.S., Oberhart 53 (12 Plätze)

Wo und wie kann ich mich anmelden?

Ihren Antrag auf Teilnahme an der steirischen SeniorInnenurlaubsaktion nimmt die Marktgemeinde Pinggau entgegen. Das Formular ist auch in der Gemeinde erhältlich. Dort hilft man Ihnen natürlich auch gerne beim Ausfüllen der Formulare oder bei der Klärung offener Fragen. Der Antrag für den 1. Turnus kann bis 03. April 2015 gestellt werden. Für die Turnusse 2 bis 5 kann der Antrag bis 17. April 2015 gestellt werden. Das Formular kann auch im Internet unter www.soziales.steiermark.at abgerufen werden.

Bitte nicht vergessen:

  • Einkommensnachweise, z.B. der Pensionsabschnitt oder -bescheid
  • Belege über sonstige Einkommen
  • Bestätigung über eventuelles Pflegegeld
  • Verständigung der Angehörigen

Heuer wird auch wieder eine Seniorenurlaubsaktion für Opferausweis- und AmtsbescheinigungsinhaberInnen und der Witwen und Witwer durchgeführt.

Als anrechenbares Einkommen gilt:

  • Einkünfte aus einer oder mehreren Pensionen oder Renten, inklusive Ausgleichszulage, z.B.
    Unfallrenten, Invalidenrenten, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Leibrenten, Firmenpensionen,
  • Unterhalt,
  • Leistungen aus der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung,
  • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionsvorschuss,
  • Pacht- oder Mieteinnahmen,
  • sonstige Einkünfte (bitte die Art angeben) sowie
  • für ein Ausgedinge wird der Höchstsatz angenommen, wenn kein Nachweis für ein geringeres
    vorgelegt wird. Der Höchstsatz für das Ausgedinge beträgt im Jahr 2015 für:
    • allein lebende Personen € 122,12
    • Ehepaare oder Lebensgemeinschaften € 183,10

Als Einkommen gelten insbesondere nicht:

  • Pflegegeld
  • Diätzuschüsse
  • Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge
  • Ruhegeld für Pflegepersonen (Pflegeeltern) des Landes Steiermark
  • Wohnbeihilfe
  • Bei AntragstellerInnen, deren Gesamtnettoeinkommen die Einkommensgrenze übersteigt, können folgende Ausgaben einkommensmindernd anerkannt werden:
    • Alimente an Kinder
    • Unterhaltszahlungen an den/die geschiedene/n EhepartnerIn

09.03.2015