Seniorenurlaubsaktion 2017

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Steirische SeniorInnen sollen sich Urlaub mit „Tapetenwechsel“ leisten können, auch wenn ihr eigenes Einkommen dafür nicht ausreicht. Deshalb gibt es in der Steiermark die SeniorInnenurlaubsaktion, je zur Hälfte finanziert vom Land Steiermark und den Sozialhilfeverbänden (Gemeinden außer Graz). Unterkunft und Mahlzeiten während des Aufenthalts in ausgewählten steirischen Gasthöfen sind somit für die TeilnehmerInnen kostenlos.

Welche Voraussetzungen gelten für die Teilnahme?

  • die Vollendung des 60. Lebensjahres bis 31. Dezember des laufenden Jahres,
  • Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Angehörigkeit eines Mitgliedstaates des eur. Wirtschaftsraumes
  • Hauptwohnsitz in der Steiermark,
  • das Gesamtnettoeinkommen darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
    • für allein lebende Personen: € 900,00
    • für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften: € 1.350,00
  • das Zurechtfinden ohne Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht am Urlaubsort muss gewährleistet sein (Pflegestufe 1 und 2),
  • bei Vorhandensein einer Pflegebedürftigkeit ist die Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht von einem Angehörigen oder einer anderen pflegenden Person (Nachbar, Freund, etc.) zu gewährleisten. In diesen Fällen können die Pflegestufen der TeilnehmerInnen der Urlaubskation 3 oder höchstens 4 betragen, wenn diese mit der Unterbringung in einem Zweibettzimmer einverstanden sind.

Wann und wie lange finden die Urlaube statt?

Für die Seniorenurlaubsaktion 2017 wurden vom Land Steiermark folgende Turnusse zur Verfügung gestellt:

  • 1.  Turnus: Dienstag, 2. Mai bis Dienstag, 9. Mai 2017: Gasthof Mooswirt, 8921 Mooslandl (40 Plätze)
  • 2. Turnus: Dienstag, 16. Mai bis Dienstag, 23. Mai 2017: Gasthof Martinhof, 8543 St. Martin i.S., Oberhart 53 (20 Plätze)
  • 3. Turnus: Dienstag, 30. Mai bis Dienstag, 6. Juni 2017: Gasthof Ferlinz, 8505 Gamlitz, Eckberg 22 (29 Plätze)
  • 4. Turnus: Dienstag, 13. Juni bis Dienstag, 20. Juni 2017: Gasthof Hubmann, 8734 Kleinlobming, Meranstraße 9 (25 Plätze)
  • 5. Turnus: Dienstag, 12. Sept. bis Dienstag, 19. Sept. 2017: Grenzlandhof, 8354 St. Anna a. A., Gießelsdorf 107 (25 Plätze)

Wo und wie kann ich mich anmelden?

Ihren Antrag auf Teilnahme an der steirischen SeniorInnenurlaubsaktion nimmt die Marktgemeinde Pinggau entgegen. Das Formular ist auch in der Gemeinde erhältlich. Dort hilft man Ihnen natürlich gerne beim Ausfüllen der Formulare oder bei der Klärung offener Fragen. Der Antrag für den ersten Turnus kann bis 31. März gestellt werden. Für die Turnusse 2 bis 5 kann der Antrag bis 14. April gestellt werden.

Bitte nicht vergessen:

  • Einkommensnachweise, z.B. der Pensionsabschnitt oder -bescheid
  • Belege über sonstige Einkommen
  • Bestätigung über eventuelles Pflegegeld
  • Verständigung der Angehörigen

Heuer wird auch wieder eine Seniorenurlaubsaktion für Opferausweis- und AmtsbescheinigungsinhaberInnen und der Witwen und Witwer durchgeführt.

Als anrechenbares Einkommen gilt:

  • Einkünfte aus einer oder mehreren Pensionen oder Renten, inklusive Ausgleichszulage, z.B. Unfallrenten, Invalidenrenten, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Leibrenten, Firmenpensionen,
  • Unterhalt,
  • Leistungen aus der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung,
  • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionsvorschuss,
  • Pacht- oder Mieteinnahmen,
  • sonstige Einkünfte (bitte die Art angeben) sowie
  • für ein Ausgedinge wird der Höchstsatz angenommen, wenn kein Nachweis für ein geringeres vorgelegt wird. Der Höchstsatz für das Ausgedinge beträgt im Jahr 2017 für:
    • allein lebende Personen € 115,68
    • Ehepaare oder Lebensgemeinschaften € 173,44

Bei TeilnehmerInnen aus SeniorInnenwohnheimen darf das ursprüngliche Gesamtnettoeinkommen den Richtsatz nicht überschreiten

Als Einkommen gelten insbesondere nicht:

  • Pflegegeld
  • Diätzuschüsse
  • Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge
  • Ruhegeld für Pflegepersonen (Pflegeeltern) des Landes Steiermark
  • Wohnunterstützung
  • Bei AntragstellerInnen, deren Gesamtnettoeinkommen die Einkommensgrenze übersteigt, können folgende Ausgaben einkommensmindernd anerkannt werden:
    • Alimente an Kinder
    • Unterhaltszahlungen an den/die geschiedene/n EhepartnerIn

13.03.2017