Seniorenurlaubsaktion 2016

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Steirische SeniorInnen sollen sich Urlaub mit „Tapetenwechsel“ leisten können, auch wenn ihr eigenes Einkommen dafür nicht ausreicht. Deshalb gibt es in der Steiermark die SeniorInnenurlaubsaktion, je zur Hälfte finanziert vom Land Steiermark und den Sozialhilfeverbänden (Gemeinden außer Graz). 

Unterkunft und Mahlzeiten während des Aufenthalts in ausgewählten steirischen Gasthöfen sind somit für die TeilnehmerInnen kostenlos.

Wer darf teilnehmen?

  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet, ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben,
  • deren Gesamtnettoeinkommen im Haushalt unter folgenden Beträgen liegt:
    • für allein lebende Personen: € 900,00
    • für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften (gemeinsames Nettoeinkommen): € 1.350,00
  • die dazu in der Lage sind, sich ohne Betreuung, Hilfestellung oder Aufsicht am Urlaubsort zurecht zu finden (höchstens Pflegestufe 2). Ebenfalls teilnehmen können jene Personen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine gewisse Betreuung auch während des Urlaubs brauchen (Pflegestufen 3 und 4). In diesen Fällen kann eine Begleitperson gemeinsam mit der betreuten Person zum Selbstkostenpreis mitfahren
  • und die mit der Unterbringung in Zweibett-Zimmern einverstanden sind.

Wann und wie lange finden die Urlaube statt?

Für die Seniorenurlaubsaktion 2015 wurden vom Land Steiermark folgende Turnusse zur Verfügung gestellt:

1.Turnus: Dienstag 03. Mai 2016 bis Dienstag, 10. Mai 2016

  • Schwanberger Stüberl, 8541 Schwanberg, Sonnenweg 1 (20 Plätze)
  • Zur alten Post, 8541 Schwanberg, Hauptplatz 20 (20 Plätze)

2. Turnus: Dienstag, 17. Mai 2016 bis Dienstag 24. Mai 2016

  • Gasthof Martinhof, 8543 St. Martin i.S., Oberhart 53 (20 Plätze)

3. Turnus: Dienstag 31. Mai 2016 bis Dienstag, 07. Juni 2016

  • Gasthof Hubmann, 8734 Kleinlobming, Meranstraße 9 (30 Plätze)

4. Turnus: Dienstag, 14. Juni 2016 bis Dienstag, 21. Juni 2016

  • Gasthof Ferlinz, 8505 Gamlitz, Eckberg 22 (31 Plätze)

5. Turnus: Dienstag, 13. Sept. 2016 bis Dienstag 20. Sept. 2016

  • Gasthof Martinhof, 8543 St. Martin i.S., Oberhart 53 (18 Plätze)

Wo und wie kann ich mich anmelden?

Ihren Antrag auf Teilnahme an der steirischen SeniorInnenurlaubsaktion nimmt die Marktgemeinde Pinggau entgegen. Das Formular ist auch in der Gemeinde erhältlich. Dort hilft man Ihnen natürlich auch gerne beim Ausfüllen der Formulare oder bei der Klärung offener Fragen. Der Antrag für den 1. Turnus kann bis 01. April 2016 gestellt werden. Für die Turnusse 2 bis 5 kann der Antrag bis 15. April 2016 gestellt werden. Das Formular kann auch im Internet unter abgerufen werden: www.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/11986794/39079328

Bitte nicht vergessen:

  • Einkommensnachweise, z.B. der Pensionsabschnitt oder -bescheid
  • Belege über sonstige Einkommen
  • Bestätigung über eventuelles Pflegegeld
  • Verständigung der Angehörigen

Als anrechenbares Einkommen gilt:

  1. Einkünfte aus einer oder mehreren Pensionen oder Renten, inklusive Ausgleichszulage, z.B. Unfallrenten, Invalidenrenten, Erwerbsunfähigkeitspensionen, Leibrenten, Firmenpensionen,
  2. Unterhalt,
  3. Leistungen aus der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung,
  4. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pensionsvorschuss,
  5. Pacht- oder Mieteinnahmen,
  6. sonstige Einkünfte (bitte die Art angeben) sowie 
  7. für ein Ausgedinge wird der Höchstsatz angenommen, wenn kein Nachweis für ein geringeres vorgelegt wird.

Der Höchstsatz für das Ausgedinge beträgt im Jahr 2016 für:

  • allein lebende Personen € 114,76
  • Ehepaare oder Lebensgemeinschaften € 172,07

Bei TeilnehmerInnen aus SeniorInnenwohnheimen darf das ursprüngliche Gesamtnettoeinkommen den Richtsatz nicht überschreiten

Als Einkommen gelten insbesondere nicht:

  1. Pflegegeld
  2. Diätzuschüsse
  3. Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge
  4. Ruhegeld für Pflegepersonen (Pflegeeltern) des Landes Steiermark
  5. Wohnbeihilfe
  6. Bei AntragstellerInnen, deren Gesamtnettoeinkommen die Einkommensgrenze übersteigt, können folgende Ausgaben einkommensmindernd anerkannt werden:
  7. Alimente an Kinder
  8. Unterhaltszahlungen an den/die geschiedene/n EhepartnerIn

14.03.2016