Öffentliche Kundmachung - Wassersparmaßnahmen

Öffentliche Kundmachung

Gemäß § 92 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 1995, in der derzeit geltenden Fassung, wird kundgemacht:

Aufgrund der extremen Trockenheit und der mit verbundenem Rückgang der Quellschüttungen müssen wir zur Sicherstellung der Wasserversorgung gemäß § 10 der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Pinggau den Wasserverbrauch ab sofort verbieten für:

  • Befüllung von Schwimmbecken (Pools)
  • Bewässerung von Gärten und Parkanlagen
  • Straßen- und Gehsteigreinigung

Gemäß § 92 Abs. 1. der Stmk. Gemeindeordnung tritt die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung mit der Kundmachung ein

Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden gemäß § 12 der Wasserleitungsordnung zur Anzeige gebracht und gemäß § 8 Abs. 2 Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 bestraft. 

Das Wasser ist unser kostbarstes Gut. Wie wertvoll das Wasser ist, sehen wir, wenn wegen Rohrbruches kurzzeitig das Wasser abgesperrt werden muss. Wir ersuchen daher die Bevölkerung, abgesehen von den verordneten Wassersparmaßnahmen, jeden unnötigen Wasserverbrauch zu vermeiden! Bitte bedenken Sie auch, dass durch tropfende Wasserhähne und defekte WC Anlagen viel kostbares Trinkwasser verloren geht!

Datei herunterladen (632 KB) - .PDF

17.03.2023