Heizkostenzuschuss 2016/2017

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Der Heizkostenzuschuss kann zwischen 30. September und 23. Dezember 2016 in der Gemeinde beantragt werden. Personen, die einen Anspruch auf die Wohnbeihilfe NEU haben, können wiederum keinen Antrag auf Heizkostenzuschuss stellen.

Berechtigten wird bei Nachweis der Voraussetzung ein Betrag von € 120 für alle Heizungsanlagen ausbezahlt. Der Heizkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Pro Haushalt kann ein Ansuchen gestellt werden.

Anspruch haben alle in der Steiermark wohnhaften Personen (zumindest seit 01.09.2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet), deren Haushaltseinkommen (= anrechenbares Gesamteinkommen aller im Haushalt gemeldeten Personen) die nachfolgenden Grenzen nicht übersteigt:

(Das Monatseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt sich aus einem Monatslohnzettel, nicht älter als 6 Monate und wird wie folgt berechnet: Laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer des aktuellen Lohnzettels mal 14 dividiert durch 12, bei Landwirten bis zu einem EW von € 100.000 davon 39 % dividiert durch 12, bei Unklarheiten bitte am Gemeindeamt nachfragen.)

  • Alleinstehende Personen:  € 1.128,--
  • Ehepaare bzw. Haushaltsgemeinschaften:  € 1.692,--
  • für Alleinerzieher:  € 1.018,--
  • Erhöhungsbeitrag für jedes Familienbeihilfe beziehende Kind:  € 338,40,--

Bitte folgende Unterlagen mitbringen:

  • letzter Pensionsabschnitt bzw. Einkommensnachweis, bei minderjährigen Kindern Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe; bei KontoinhaberInnen die Kontonummer (Auszahlung auch bar möglich
  • bei Ölheizungen: Nachweis der Heizungsart (baubehördlicher Bewilligungsbescheid, oder Bestätigung des Öllieferanten, oder Bestätigung der Hausverwaltung/des Hauseigentümers) oder Brennstoffrechnung.

Richtlinien Heizkostenzuschuss 2015/2016 (112 KB) - .PDF

27.09.2016